Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.
BGBEG § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 8/10, 10 U 08/10
15. Juni 2012
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10 U 8/10, 10 U 08/10 | 15. Juni 2012 |