BGBEG § 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 8/10, 10 U 08/10
15. Juni 2012
10 U 8/10, 10 U 08/10 15. Juni 2012