BGBEG § 9 Sonstige Informationen während des Vertragsverhältnisses

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wurde, ändern oder
2.
zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungen von Zinssätzen wirksam geworden sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von