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BGebG § 14 Fälligkeit

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 128/20
15. Dezember 2020
8 A 128/20 15. Dezember 2020