Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
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BGebG § 14 Fälligkeit
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 128/20
15. Dezember 2020
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8 A 128/20 | 15. Dezember 2020 |