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BGleiG 2015 § 22 Vorzeitiges Ausscheiden

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 CE 25.687
30. April 2025
6 CE 25.687 30. April 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 14/22
18. Juli 2024
5 C 14/22 18. Juli 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 A 733/20
28. Mai 2024
1 A 733/20 28. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 N 32/22
13. Februar 2023
OVG 4 N 32/22 13. Februar 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 A 2/21
11. August 2022
5 A 2/21 11. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 K 1130/18
15. Dezember 2020
2 K 1130/18 15. Dezember 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 93.19
9. Dezember 2019
5 K 93.19 9. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 200.16
27. Oktober 2017
5 K 200.16 27. Oktober 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 58.16
4. Oktober 2017
5 K 58.16 4. Oktober 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 242.15
4. Oktober 2017
5 K 242.15 4. Oktober 2017