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BGleiG 2015 § 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:

1.
die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,
2.
bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen,
3.
einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen, und
4.
die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.

(4) Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines Bundesgerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.

(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 2 AZR 177/24
30. Oktober 2025
2 AZR 177/24 30. Oktober 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 14/22
18. Juli 2024
5 C 14/22 18. Juli 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 A 733/20
28. Mai 2024
1 A 733/20 28. Mai 2024
Urteil vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 23/18
6. März 2024
23/18 6. März 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4498/19
28. Juni 2022
1 A 4498/19 28. Juni 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 81/21
30. März 2022
5 K 81/21 30. März 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 4/20
23. Februar 2022
OVG 4 B 4/20 23. Februar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 50.17
27. April 2020
5 K 50.17 27. April 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 89.19
9. Dezember 2019
5 K 89.19 9. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 97.17
21. Oktober 2019
5 K 97.17 21. Oktober 2019