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BGleiG 2015 § 5 Ausnahmen von der Anwendung

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 93.19
9. Dezember 2019
5 K 93.19 9. Dezember 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 7/11
19. September 2012
6 A 7/11 19. September 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 L 298/12.F
23. März 2012
9 L 298/12.F 23. März 2012