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BGSG 1994 § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Gesetz über die Bundespolizei

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2976/05
4. August 2006
5 A 2976/05 4. August 2006