Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
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um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, - 2.
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um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder - 3.
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wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um - a)
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sich zu töten oder zu verletzen, - b)
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Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, - c)
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fremde Sachen zu beschädigen oder - d)
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sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.