BGSG 1994 § 56 Rechtsweg

Gesetz über die Bundespolizei

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von