Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BGSG 1994 § 56 Rechtsweg
Gesetz über die Bundespolizei
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.