BHO § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Bundeshaushaltsordnung

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 A 9/17
20. September 2018
2 A 9/17 20. September 2018