BHO § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

Bundeshaushaltsordnung

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 51/12
20. Februar 2014
1 L 51/12 20. Februar 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 72/12 R
2. Juli 2013
B 4 AS 72/12 R 2. Juli 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 20/09
13. Januar 2011
2 WD 20/09 13. Januar 2011