BHO § 51 Besondere Personalausgaben

Bundeshaushaltsordnung

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 1/16
26. September 2017
5 P 1/16 26. September 2017