Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.
BHO § 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Bundeshaushaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 L 7/16
22. Dezember 2016
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5 L 7/16 | 22. Dezember 2016 |