BHO § 78 Unvermutete Prüfungen

Bundeshaushaltsordnung

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 16/15
12. Mai 2016
2 WD 16/15 12. Mai 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 49/09
8. Juni 2010
1 WB 49/09 8. Juni 2010