Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
BHO § 78 Unvermutete Prüfungen
Bundeshaushaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 16/15
12. Mai 2016
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2 WD 16/15 | 12. Mai 2016 |
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 49/09
8. Juni 2010
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1 WB 49/09 | 8. Juni 2010 |