(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
- 1.
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bei den Einnahmen: - a)
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die Ist-Einnahmen, - b)
-
die zu übertragenden Einnahmereste, - c)
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die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, - d)
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die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, - e)
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die veranschlagten Einnahmen, - f)
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die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, - g)
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die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, - h)
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der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
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bei den Ausgaben: - a)
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die Ist-Ausgaben, - b)
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die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, - c)
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die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, - d)
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die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, - e)
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die veranschlagten Ausgaben, - f)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, - g)
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die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, - h)
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der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g, - i)
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der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.