Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
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die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, - 2.
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die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, - 3.
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den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben, - 4.
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die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen, - 5.
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die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.