BienSeuchV § 16

Bienenseuchen-Verordnung

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von