(1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
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den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder - 2.
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den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt, - b)
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das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und - c)
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eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
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das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, - 2.
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zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.