BierStV 2010 § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

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