BierStV 2010 § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.

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