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BImAG § 10 Anwendung des Haushaltsrechts

Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

(1) Die Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1172/11
19. März 2013
8 A 1172/11 19. März 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 313/07.MZ
15. Januar 2008
3 K 313/07.MZ 15. Januar 2008