(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
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Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler, - 2.
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Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, - a)
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Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen, - b)
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Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, - c)
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Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder - d)
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Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,
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Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.