Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
BImSchV 1 2010 § 21 Weitergehende Anforderungen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
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