An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
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BImSchV 1 2010 § 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
- § 48 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.