(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
- 1.
-
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
-
eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans, - 3.
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ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche, - 4.
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ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15, - 5.
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ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können, - 6.
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die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 7.
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die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass, - 8.
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Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
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ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie - 2.
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drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,
(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
- 1.
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mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, - 2.
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die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und - 3.
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für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.