Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 494 — 500)
1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2.
Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3.
Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5.
Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:
Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und Q
G
[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.
Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe
wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und Q
E
[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.
Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a)
bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,
c)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6.
Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7.
Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8.
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Stoffliste
Nr.
Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
CAS-Nr.
Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 51Gefahrenkategorien1.1H Gesundheitsgefahren1.1.1
H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
5 00020 0001.1.2
H2 Akut toxisch,
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)
50 000200 0001.1.3
H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
50 000200 0001.2P Physikalische Gefahren1.2.1
P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
1.2.1.1
P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008
, die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10 00050 0001.2.1.2
P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Unterklasse 1.4
50 000200 0001.2.2
P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1 oder 2
10 00050 0001.2.3P3 Aerosole1.2.3.1
P3a Aerosole
der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
150 000
(netto)
500 000
(netto)
1.2.3.2
P3b Aerosole
6
der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
5 000 000
(netto)
50 000 000
(netto)
1.2.4
P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
50 000200 0001.2.5P5 Entzündbare Flüssigkeiten1.2.5.1
P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
≤
60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden
10 00050 0001.2.5.2
P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von
≤
60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können
850 000200 0001.2.5.3
P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5 000 00050 000 0001.2.6
P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
1.2.6.1P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B10 00050 0001.2.6.2P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F50 000200 0001.2.7
P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
50 000200 0001.2.8
P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
50 000200 0001.3E Umweltgefahren1.3.1
E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100 000200 0001.3.2
E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
200 000500 0001.4O Andere Gefahren1.4.1O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014100 000500 0001.4.2
O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
100 000500 0001.4.3O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH02950 000200 0002Namentlich genannte gefährliche Stoffe2.1
Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
50 000200 0002.2
Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17:
5002 0002.2.14-Aminobiphenyl und/oder seine Salze92-67-12.2.2Benzidin und/oder seine Salze92-87-52.2.3Benzotrichlorid98-07-72.2.4Bis(chlormethyl)ether542-88-12.2.5Chlormethylmethylether107-30-22.2.61,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-82.2.71,2-Dibromethan106-93-42.2.8Diethylsulfat64-67-52.2.9N,N-Dimethylcarbamoylchlorid79-44-72.2.101,2-Dimethylhydrazin540-73-82.2.11N,N-Dimethylnitrosamin62-75-92.2.12Dimethylsulfat77-78-12.2.13Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)680-31-92.2.14Hydrazin302-01-22.2.152-Naphthylamin und/oder seine Salze91-59-82.2.164-Nitrobiphenyl92-93-32.2.171,3-Propansulton1120-71-42.3
Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2 500 00025 000 0002.3.1Ottokraftstoffe und Naphtha2.3.2Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)2.3.3Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)2.3.4Schweröle2.3.5Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen2.4Acetylen74-86-25 00050 0002.5Ammoniak, wasserfrei7664-41-750 000200 0002.6Ammoniumnitrat6484-52-22.6.1
Ammoniumnitrat
5 000 00010 000 0002.6.2
Ammoniumnitrat
1 250 0005 000 0002.6.3
Ammoniumnitrat
350 0002 500 0002.6.4
Ammoniumnitrat
10 00050 0002.7Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze1 0002 0002.8Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze1002.9Arsenwasserstoff (Arsin)7784-42-12001 0002.10Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin3030-47-550 000200 0002.11Bleialkylverbindungen5 00050 0002.12Bortrifluorid7637-07-25 00020 0002.13Brom7726-95-620 000100 0002.14
1-Brom-3-chlorpropan
109-70-6500 0002 000 0002.15
tert-Butylacrylat
141663-39-4200 000500 0002.16Chlor7782-50-510 00025 0002.17Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)7647-01-025 000250 0002.18Ethylenimin (Aziridin)151-56-410 00020 0002.19Ethylenoxid75-21-85 00050 0002.203-(2-Ethylhexyloxy)propylamin5397-31-950 000200 0002.21Fluor7782-41-410 00020 0002.22
Formaldehyd (
≥
90 Gew.-%)
50-00-05 00050 0002.23Kaliumnitrat7757-79-12.23.1
Kaliumnitrat
5 000 00010 000 0002.23.2
Kaliumnitrat
1 250 0005 000 0002.24Methanol67-56-1500 0005 000 0002.25
Methylacrylat
1496-33-3500 0002 000 0002.26
2-Methyl-3-butennitril
1416529-56-9500 0002 000 0002.27
4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
101-14-4102.28Methylisocyanat624-83-91502.29
3-Methylpyridin
14108-99-6500 0002 000 0002.30
Natriumhypochlorit-Gemische
, die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind
200 000500 0002.31
Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
1 0002.32Carbonyldichlorid (Phosgen)75-44-53007502.33Phosphorwasserstoff (Phosphin)7803-51-22001 0002.34Piperidin110-89-450 000200 0002.35
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD),
in TCDD-Äquivalenten berechnet
12.36
Propylamin
14107-10-8500 0002 000 0002.37Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)75-56-95 00050 0002.38Sauerstoff7782-44-7200 0002 000 0002.39Schwefeldichlorid10545-99-01 0002.40Schwefeltrioxid7446-11-915 00075 0002.41Schwefelwasserstoff7783-06-45 00020 0002.42
Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet)
14533-74-4100 000200 0002.43
Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller
im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
10 000100 0002.43.12,4-Toluylendiisocyanat584-84-92.43.22,6-Toluylendiisocyanat91-08-72.43.3TDI-Gemische2.44Wasserstoff1333-74-05 00050 000