BImSchV 12 2000 Anhang I Mengenschwellen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 494 — 500)



1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2.
Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3.
Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5.
Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:

Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe

q 1 /Q G1 + q 2 /Q G2 + q 3 /Q G3 + q 4 /Q G4 + q 5 /Q G5 + … q x /Q Gx 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und Q G [1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.

Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe

q 1 /Q E1 + q 2 /Q E2 + q 3 /Q E3 + q 4 /Q E4 + q 5 /Q E5 + … q x /Q Ex 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und Q E [1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.

Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a)
bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,
c)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6.
Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7.
Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8.
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.

Stoffliste

Nr. Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
CAS-Nr. Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Gefahrenkategorien 1.1 H Gesundheitsgefahren 1.1.1 H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
5 000 20 000
1.1.2 H2 Akut toxisch,
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)
50 000 200 000
1.1.3 H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
50 000 200 000
1.2 P Physikalische Gefahren 1.2.1 P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 1.2.1.1 P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008 , die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10 000 50 000
1.2.1.2 P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Unterklasse 1.4
50 000 200 000
1.2.2 P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1 oder 2
10 000 50 000
1.2.3 P3 Aerosole 1.2.3.1 P3a Aerosole der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
150 000
(netto)
500 000
(netto)
1.2.3.2 P3b Aerosole 6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten 5 000 000
(netto)
50 000 000
(netto)
1.2.4 P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
50 000 200 000
1.2.5 P5 Entzündbare Flüssigkeiten 1.2.5.1 P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden
10 000 50 000
1.2.5.2 P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können 8
50 000 200 000
1.2.5.3 P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
5 000 000 50 000 000
1.2.6 P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
1.2.6.1 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B 10 000 50 000 1.2.6.2 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F 50 000 200 000 1.2.7 P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
50 000 200 000
1.2.8 P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
50 000 200 000
1.3 E Umweltgefahren 1.3.1 E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
100 000 200 000
1.3.2 E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
200 000 500 000
1.4 O Andere Gefahren 1.4.1 O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100 000 500 000 1.4.2 O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
100 000 500 000
1.4.3 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50 000 200 000 2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe 2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 50 000 200 000 2.2 Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17:
500 2 000
2.2.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1 2.2.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5 2.2.3 Benzotrichlorid 98-07-7 2.2.4 Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 2.2.5 Chlormethylmethylether 107-30-2 2.2.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8 2.2.7 1,2-Dibromethan 106-93-4 2.2.8 Diethylsulfat 64-67-5 2.2.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 2.2.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8 2.2.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9 2.2.12 Dimethylsulfat 77-78-1 2.2.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9 2.2.14 Hydrazin 302-01-2 2.2.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8 2.2.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 2.2.17 1,3-Propansulton 1120-71-4 2.3 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2 500 000 25 000 000
2.3.1 Ottokraftstoffe und Naphtha 2.3.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) 2.3.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) 2.3.4 Schweröle 2.3.5 Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen 2.4 Acetylen 74-86-2 5 000 50 000 2.5 Ammoniak, wasserfrei 7664-41-7 50 000 200 000 2.6 Ammoniumnitrat 6484-52-2 2.6.1 Ammoniumnitrat 5 000 000 10 000 000 2.6.2 Ammoniumnitrat 1 250 000 5 000 000 2.6.3 Ammoniumnitrat 350 000 2 500 000 2.6.4 Ammoniumnitrat 10 000 50 000 2.7 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000 2 000 2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1 000 2.10 Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin 3030-47-5 50 000 200 000 2.11 Bleialkylverbindungen 5 000 50 000 2.12 Bortrifluorid 7637-07-2 5 000 20 000 2.13 Brom 7726-95-6 20 000 100 000 2.14 1-Brom-3-chlorpropan 109-70-6 500 000 2 000 000 2.15 tert-Butylacrylat 14 1663-39-4 200 000 500 000 2.16 Chlor 7782-50-5 10 000 25 000 2.17 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25 000 250 000 2.18 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10 000 20 000 2.19 Ethylenoxid 75-21-8 5 000 50 000 2.20 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 5397-31-9 50 000 200 000 2.21 Fluor 7782-41-4 10 000 20 000 2.22 Formaldehyd ( 90 Gew.-%) 50-00-0 5 000 50 000 2.23 Kaliumnitrat 7757-79-1 2.23.1 Kaliumnitrat 5 000 000 10 000 000 2.23.2 Kaliumnitrat 1 250 000 5 000 000 2.24 Methanol 67-56-1 500 000 5 000 000 2.25 Methylacrylat 14 96-33-3 500 000 2 000 000 2.26 2-Methyl-3-butennitril 14 16529-56-9 500 000 2 000 000 2.27 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
101-14-4 10
2.28 Methylisocyanat 624-83-9 150 2.29 3-Methylpyridin 14 108-99-6 500 000 2 000 000 2.30 Natriumhypochlorit-Gemische , die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind 200 000 500 000 2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
1 000
2.32 Carbonyldichlorid (Phosgen) 75-44-5 300 750 2.33 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1 000 2.34 Piperidin 110-89-4 50 000 200 000 2.35 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD),
in TCDD-Äquivalenten berechnet
1
2.36 Propylamin 14 107-10-8 500 000 2 000 000 2.37 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5 000 50 000 2.38 Sauerstoff 7782-44-7 200 000 2 000 000 2.39 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000 2.40 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15 000 75 000 2.41 Schwefelwasserstoff 7783-06-4 5 000 20 000 2.42 Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet) 14
533-74-4 100 000 200 000
2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller
im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
10 000 100 000
2.43.1 2,4-Toluylendiisocyanat 584-84-9 2.43.2 2,6-Toluylendiisocyanat 91-08-7 2.43.3 TDI-Gemische 2.44 Wasserstoff 1333-74-0 5 000 50 000

Fußnoten zur Stoffliste

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