Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.
BImSchV 13 2013 § 16 Ableitbedingungen für Abgase
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.