BImSchV 13 2013 § 16 Ableitbedingungen für Abgase

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

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