BImSchV 13 2013 § 18 Messplätze

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von