(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
-
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - a)
-
Gesamtstaub 10 mg/m 3 , - b)
-
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,0,03 mg/m 3 , - c)
-
Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa)
-
50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von - aaa)
-
naturbelassenem Holz 150 mg/m 3 , - bbb)
-
sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m 3 ,
- bb)
-
mehr als 100 MW und bei Einsatz von - aaa)
-
naturbelassenem Holz 200 mg/m 3 , - bbb)
-
sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m 3 ,
- d)
-
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa)
-
50 MW bis 100 MW 250 mg/m 3 , - bb)
-
mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m 3 , - cc)
-
mehr als 300 MW 150 mg/m 3 ,
- e)
-
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärmeleistung von - aa)
-
50 MW bis 300 MW 200 mg/m 3 , - bb)
-
mehr als 300 MW 150 mg/m 3 ;
- 2.
-
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet; - 3.
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kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
-
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die andere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes Holz, nicht überschritten werden; - 2.
-
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; - 3.
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mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf
- 1.
-
bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, - 2.
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für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(8) Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelassenem Holz nicht anzuwenden. Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für den Einsatz von
- 1.
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naturbelassenem Holz, - 2.
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Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe f oder - 3.
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ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestellten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz von naturbelassenem Holz.