(1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
-
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: - a)
-
Gesamtstaub bei Einsatz von - aa)
-
Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m 3 , - bb)
-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 5 mg/m 3 ,
- b)
-
Kohlenmonoxid bei Einsatz von - aa)
-
Erdgas 50 mg/m 3 , - bb)
-
Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m 3 , - cc)
-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m 3 ,
- c)
-
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von - aa)
-
50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von - aaa)
-
Erdgas 100 mg/m 3 , - bbb)
-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 200 mg/m 3 ,
- bb)
-
mehr als 300 MW 100 mg/m 3 ,
- d)
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Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von - aa)
-
Flüssiggas 5 mg/m 3 , - bb)
-
Koksofengas 350 mg/m 3 , - cc)
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Hochofengas 200 mg/m 3 , - dd)
-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 35 mg/m 3 ;
- 2.
-
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 270 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
-
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, - 2.
-
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m 3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m 3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.