BImSchV 16 § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

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