BImSchV 17 2013 § 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1.
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m 3 ,
2.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m 3 .

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.7 oder 4.3 überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von