(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber
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seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder - 2.
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die Anlage außer Betrieb nimmt.
(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach
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§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h, - 2.
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§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und - 3.
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Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.1.
(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,
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vier aufeinander folgende Stunden und - 2.
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innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.