Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1058)
Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und di-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und di-PCB mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.