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BImSchV 17 2013 Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3)
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)AnlageFeste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche HolzabfälleGefährliche Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen HolzabfällenKlärschlammElektrischer Gesamt- wirkungsgrad (brutto),Brutto- energieeffizienzKesselwirkungsgradBestehende Anlage20726060Alle anderen Anlagen25
Erläuterung:
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm, und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:
Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:
•
nur Wärme erzeugt, oder
•
mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.
•Qb:Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;•Qde:direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW;•Qhe:Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;•Qi:Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW;•Qth:Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;•We:Erzeugte elektrische Leistung in MW.
Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.