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BImSchV 18 § 4 Weitergehende Vorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

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