BImSchV 18 Anhang 2

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:

Flutlichtanlagen,
nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m 2 ,
nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m 2 ,
Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
Werbeanlagen,
Zugänge und Zufahrten,
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
Instandhaltungsmaßnahmen,
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
Neubau von Garagen,
Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
Beregnungsanlagen,
Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
Rückbau von Teilen der Anlage,
Lärmschutzmaßnahmen,
Neubau von Vereinsheimen und
Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

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