Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
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Flutlichtanlagen, - –
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nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m 2 , - –
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nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m 2 , - –
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Einrichtung von Sport- und Spielflächen, - –
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Werbeanlagen, - –
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Zugänge und Zufahrten, - –
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Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, - –
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Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung, - –
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Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden, - –
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Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, - –
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Instandhaltungsmaßnahmen, - –
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Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen, - –
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Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen, - –
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Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche, - –
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Neubau von Garagen, - –
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Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik, - –
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Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, - –
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Beregnungsanlagen, - –
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Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen, - –
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Rückbau von Teilen der Anlage, - –
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Lärmschutzmaßnahmen, - –
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Neubau von Vereinsheimen und - –
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Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.