BImSchV 30 § 3 Mindestabstand

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.

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