Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
BImSchV 30 § 3 Mindestabstand
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
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