Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.
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BImSchV 30 § 7 Ableitbedingungen für Abgase
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Referenzen
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