BImSchV 30 § 9 Kontinuierliche Messungen

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber hat

1.
die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2,
2.
die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und
3.
die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.

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