Der Betreiber hat
- 1.
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die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2, - 2.
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die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und - 3.
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die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand