Dreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Erster TeilAllgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenZweiter TeilAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb§ 3Mindestabstand§ 4Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport§ 5Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate§ 6Emissionsgrenzwerte§ 7Ableitbedingungen für AbgaseDritter TeilMessung und Überwachung§ 8Messverfahren und Messeinrichtungen§ 9Kontinuierliche Messungen§ 10Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen§ 11Einzelmessungen§ 12Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen§ 13Störungen des BetriebesVierter TeilAnforderungen an Altanlagen§ 14ÜbergangsregelungenFünfter TeilGemeinsame Vorschriften§ 15Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 16Zulassung von Ausnahmen§ 17Weitergehende Anforderungen§ 18Ordnungswidrigkeiten