31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmte
Erster TeilAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenZweiter TeilBegrenzung der Emissionen§ 3Allgemeine Anforderungen§ 4Spezielle AnforderungenDritter TeilMessungen und Überwachung§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen§ 6Genehmigungsbedürftige AnlagenVierter TeilGemeinsame Vorschriften§ 7Ableitbedingungen für Abgase§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen§ 11Zulassung von Ausnahmen§ 12OrdnungswidrigkeitenFünfter TeilSchlussvorschriften§ 13Übergangsregelung
Anhang I:Liste der AnlagenAnhang II:Liste der TätigkeitenAnhang III:Spezielle AnforderungenAnhang IV:ReduzierungsplanAnhang V:LösemittelbilanzAnhang VI:Anforderungen an die Durchführung der Überwachung