BImSchV 39 § 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM 10 -Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:

Schadstoff Zielwert
in Nanogramm
pro Kubikmeter
Arsen  6 Kadmium  5 Nickel 20 Benzo[ a ]pyren  1

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