BImSchV 39 § 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Der Indikator für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM 2,5 -Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.

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