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BImSchV 39 § 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8 festgelegte Referenzmethode für die Messung von Ozon.

(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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