BImSchV 39 § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Die Einhaltung
- 1.
-
des langfristigen Ziels für Ozon,
- 2.
-
des nationalen Ziels für PM
2,5
sowie
- 3.
-
der Zielwerte für PM
2,5
, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[
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]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
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