BImSchV 39 § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Die Einhaltung

1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM 2,5 sowie
3.
der Zielwerte für PM 2,5 , Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[ a ]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.

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