(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH 3 ) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt:
- 1.
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SO 2 520 - 2.
-
NO x 1 051 - 3.
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NMVOC 995 - 4.
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NH 3 550.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.