BImSchV 39 § 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO x ), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH 3 ) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt:

1.
SO 2 520
2.
NO x 1 051
3.
NMVOC 995
4.
NH 3 550.

(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.

(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.

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