BImSchV 39 Anlage 10 (zu § 18)

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1093)

A.
Ziele Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen. Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.
B.
Stoffe Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben: 1-Buten Isopren Ethylbenzol Ethan trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol Ethylen cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol Propen i-Pentan i-Oktan 1,2,5-Trimethylbenzol n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
C.
Standortkriterien Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

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