BImSchV 39 Anlage 15 (zu § 20)

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1098)

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen: Arsen Kadmium Nickel B(a)P Obere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
60 %
(3,6 ng/m 3 )
60 %
(3 ng/m 3 )
70 %
(14 ng/m 3 )
60 %
(0,6 ng/m 3 )
Untere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwerts
40 %
(2,4 ng/m 3 )
40 %
(2 ng/m 3 )
50 %
(10 ng/m 3 )
40 %
(0,4 ng/m 3 )
B.
Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist. Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.

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