BImSchV 39 Anlage 2 (zu § 12)

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
1.
Schwefeldioxid Schutz der
menschlichen Gesundheit
Schutz der Vegetation
Obere
Beurteilungsschwelle
60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µ g/m 3 )
Untere
Beurteilungsschwelle
40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden) 40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µ g/m 3 )
2.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO 2 )
Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO 2 )
Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NO x )
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-grenzwerts (140 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) 80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µ g/m 3 ) 80 % des kritischen Werts (24 µ g/m 3 )
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µ g/m 3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden) 65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µ g/m 3 ) 65 % des kritischen Werts (19,5 µ g/m 3 )
3.
Partikel (PM 10 /PM 2,5 ) Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM 10
 
Jahresmittelwert
PM 10
 
Jahresmittelwert
PM 2,5
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µ g/m 3
dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)
70 % des Immissions-grenzwerts (28 µ g/m 3 ) 70 % des Immissions-grenzwerts (17 µ g/m 3 )
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µ g/m 3
dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)
50 % des Immissions-grenzwerts (20 µ g/m 3 ) 50 % des Immissions-grenzwerts (12 µ g/m 3 )
4.
Blei Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µ g/m 3 ) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µ g/m 3 )
5.
Benzol Jahresmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µ g/m 3 ) Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µ g/m 3 )
6.
Kohlenmonoxid Achtstundenmittelwert Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m 3 ) Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m 3 )
B.
Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von